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C 4-Professur für romanistische Sprachwissenschaft Kontakt: Universität Konstanz Ansprechpartner: Leiter der Geisteswissenschaftlichen Sektion, Fach D 8 Tel.: Faxnr.: Email: Url: Dienstsitz: Postleitzahl: 78457 Beschreibung: Universität Konstanz In der Geisteswissenschaftlichen Sektion, Fachbereich Sprachwissenschaft (Kennziffer 2001/132), ist zum 01.10.2002 die C 4-Professur für Romanistische Sprachwissenschaft (Nachfolge Christoph Schwarze) zu besetzen. Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird erwartet, dass sie das Fach in Forschung und Lehre in seiner ganzen Breite einschließlich der Sprachgeschichte vertreten und in mindestens einem systematischen Gebiet der Sprachwissenschaft ausgewiesen sind. Sie müssen in mehreren romanischen Sprachen (darunter mindestens Italienisch und Französisch) und in mindestens einem Kerngebiet der Grammatik ausgewiesen sein. Sie sollen bereit sein, im Sonderforschungsbereich >Entwicklung und Variation im Lexikon< mitzuarbeiten. Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistungen werden vorausgesetzt. Zur Information über den Forschungs- und Lehrkontext am Fachbereich Sprachwissenschaft seien Interessenten verwiesen auf: http://ling.uni-konstanz.de Die Universität bemüht sich um die Beseitigung von Nachteilen, die für Wissenschaftlerinnen im Bereich der Hochschule bestehen. Sie strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen in Forschung und Lehre an und begrüßt deshalb die Bewerbung von Frauen. Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt wird das Dienstverhältnis zunächst grundsätzlich befristet. Ausnahmen von der Befristung sind möglich, insbesondere, wenn die Bewerberin/der Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen kommt. Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses ist kein erneutes Berufungsverfahren erforderlich. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Schriftenverzeichnis, Verzeichnis der Lehnveranstaltungen, Kopien akademischer Zeugnisse) werden unter Angabe der Kennziffer (2001/132) bis zum 31. Oktober 2001. Schwerbehinderte werden bei entsprechender Eignung vorrangig eingestellt.
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